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SV Dahl / Daten |
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Satzung / Jugendordnung
Satzung §
1 Name, Sitz, Vereinsfarben Der
Sportverein (SV) Grün-Weiß Dahl, der aus der DJK Dahl hervorgegangen
ist, wurde im Jahr 1921 gegründet. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Der Sitz des Vereins ist Paderborn-Dahl. Der Verein ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Paderborn unter der Nr. 681 eingetragen. §
2 Zweck Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Diese
Zwecke werden u.a. verwirklicht durch: §
3 Gemeinnützigkeit Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der
Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Ausscheidende
Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen. §
4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied
des Vereins kann jede Person werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden
Vorstand erworben. Dem Antrag ist eine Einzugsermächtigung für sämtliche
Beiträge und Gebühren beizufügen. Der
Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Mit
der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V.
unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder den jeweiligen Satzungen,
Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, DLV, WFLV und FLVW,
soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im Landesverband
sind. §
5 Arten der Mitgliedschaft Der
Verein besteht aus: -
aktiven
Mitgliedern -
passiven
Mitgliedern -
Ehrenmitgliedern Das
Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, soweit die Ehrenordnung keine
abschließenden Bestimmungen enthält. §
6 Beendigung der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet -
durch Austritt, -
durch
Ausschluss, -
durch Tod, -
durch Auflösung
des Vereins, -
bei juristischen
Personen durch deren Auflösung. 1.
Der Austritt ist schriftlich
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Die Erklärung
befreit nicht von der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages für das
laufende Geschäftsjahr, in dem diese dem geschäftsführenden Vorstand
zugeht. 2.
Ein Ausschluss kann erfolgen -
wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen -
bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung, -
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens, -
wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt
oder zu
schädigen versucht. Der
Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden
Vorstand. Die Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgt gegenüber dem
betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe. Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist innerhalb eines Monats
ab Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu
erheben. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Hilft
dieser dem Einspruch des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes nicht ab,
wird die abschließende Entscheidung durch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung getroffen. Mit
dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche aus der Mitgliedschaft begründeten Rechte. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. §
7 Beiträge Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in der durch die Hauptversammlung
beschlossenen Höhe. Zusätzlich können Umlagen,
Kursgebühren, abteilungs-spezifische
Beiträge und Sonderbeiträge für
bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Der
Verein ist berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rück-ständige
Beiträge und Gebühren können auf Kosten der zahlungspflichtigen Person
nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege geltend gemacht und
eingezogen werden. Der
Verein ist ferner berechtigt, für die Ausstellung von Rechnungen für
Vereinsmitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, eine Gebühr
zu erheben. Beiträge
und Gebühren werden zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen. Kursgebühren
werden jeweils zum Kursbeginn fällig. Über
Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der
geschäfts-führende
Vorstand. Von
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sind Mitglieder befreit, die das 65.
Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Vollendung des 65.
Lebensjahres über eine mindestens 15jährige Vereinszugehörigkeit verfügen.
§
8 Haftung Der
Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den
Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB
bleibt unberührt. §
9 Vereinsorgane Organe
des Vereins sind: -
die
Mitgliederversammlung, -
der geschäftsführende
Vorstand, -
der erweiterte
Vorstand, -
der Jugendwart. In den
Organen des Vereins können nur dessen Mitglieder tätig sein. §
10 Die Mitgliederversammlung 1.
Das oberste Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das
16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 2.
Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt auf Einladung des Vorstandes. Die
Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im
Vereinsschaukasten bei der Volksbank in Dahl. Soweit möglich, wird die
Einladung nachrichtlich durch Veröffentlichung in den Paderborner
Tageszeitungen, namentlich der Neuen Westfälischen und dem Westfälischen
Volksblatt zusätzlich bekannt gegeben. Die Einladung muss mindestens 2
Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. 3.
Die Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 4.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. des 1.
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei deren bzw. dessen Abwesenheit entscheidet
die Stimme des Stellvertreters.
Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als
abgelehnt. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Sofern jedoch
ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung beantragt, ist eine geheime
Abstimmung durchzuführen. 5.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit
einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies von 10 v.H. der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt
wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe,
die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden. 6.
Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben: a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abwahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
f.) Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und Auflösung des Vereins,
g) Endgültige Entscheidung über Ausschluss
von Mitgliedern,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 7.
Die Mitgliederversammlung
ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte
Vereinsmitglieder anwesend sind. 8.
Wählbar in die Organe des
Vereins ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§
11 Vorstand - der bzw. dem ersten Vorsitzenden, - der bzw. dem zweiten Vorsitzenden, - der Geschäftsführerin bzw. dem
Geschäftsführer, - der ersten Kassiererin bzw. dem
ersten Kassierer, - der zweiten Kassiererin bzw. dem
zweiten Kassierer, - der Jugendobfrau bzw. dem
Jugendobmann, - der Breitensportobfrau bzw. dem
Breitensportobmann. Der gesetzliche Vorstand gem. § 26
BGB besteht aus der bzw. dem ersten Vorsitzenden, der bzw. dem zweiten
Vorsitzenden, der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer sowie der
ersten Kassiererin bzw. dem ersten Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des
gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam. Sie sind berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für und
gegen den Verein abzugeben. - dem geschäftsführenden Vorstand - der stv. Jugendobfrau bzw. dem stv.
Jugendobmann -
den Abteilungsleitern Der
erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen (z.B.
Spielführer und Betreuer) ergänzen Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig
besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben. Der geschäftsführende Vorstand ist
berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder
befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die
damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung. Ferner ist er berechtigt Abteilungen
zu gründen oder zu schließen. Der geschäftsführende Vorstand kann an
allen Sitzungen der Organe und Abteilungen (beratend) teilnehmen. Dem
geschäftsführenden Vorstand steht ein Stimmrecht zu. §
12 Vereinsjugend -
der Vereinsjugendtag -
der Vereinsjugendvorstand §
13 Kassenprüfer Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. §
14 Auflösung des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung
ist, dass 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen
an den Bürgermeister der Stadt Paderborn, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Dahl
verwenden darf. Beschlüsse
hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden. Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.02.2008
genehmigt.
Jugendordnung
§ 1
(Name und Mitgliedschaft)
Die
Jugendabteilung des SV Grün-Weiß Dahl1921 e. V. trägt den Namen Dahler
Sportjugend. Mitglieder sind
alle weiblichen und
männlichen Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter
der Jugendabteilung des SV Grün-Weiß Dahl.
§2
(Aufgaben)
Die Dahler Sportjugend
führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Dahler Sportjugend sind unter Beachtung der Gesetze des
freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtstaates:
1.
die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit,
2.
die Pflege der sportlichen Betätigung zu Stärkung und Erhaltung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude,
3.
die Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und der
zeitgemäßen
Geselligkeit,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
5.
die
Pflege der internationalen Verständigung
§3
(Organe)
Organe der Dahler
Sportjugend sind:
1.
der
Vereinsjugendtag und
2.
der
Vereinsjugendausschuss
§4 (Vereinsjugendtag)
1.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind
das oberste Organ der Dahler Sportjugend und bestehen aus allen
Mitgliedern gemäß § 1.
2. Aufgaben der
Vereinsjugendtage sind:
a.
die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des
Vereinsjugendausschusses,
b.
die Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des
Vereinsjugendausschusses,
c.
die
Beratung der Jahresrechnung und die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d.
die Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
e.
die Wahl des Vereinsjugendausschusses,
f.
die Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-
und Stadtebene, zu denen
der
Verein Delegationsrechte
hat und
g.
die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährig statt. Er wird zwei
Wochen
vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
der evtl. vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
4.
Auf Antrag 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendtages
oder eines mit
50% der Stimmen gefassten Beschlusses des
Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit
einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
5. Der Vereinsjugendtag
wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist
aber, dass die Beschlussfähigkeit
durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden
ist.
6. Bei Abstimmungen und
Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.
7.
Mitglieder gemäß § 1 haben.je einen nicht übertragbare
Stimme.
§5
(Vereinsjugendausschuss)
1.
Der
Vereinsjugendausschuss besteht aus:
dem Vorsitzenden und
seiner Stellvertreterin, bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter,
a.
3
Beisitzern/innen, die auch spezielle Aufgaben haben können und einem
weiblichen und einem männlichen Jugendvertreter, die z. Z. der Wahl
noch Jugendliche sind.
2. Der Vorsitzende (die
Vorsitzende) des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der
Dahler Sportjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine
Stellvertreterin, bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind
Mitglieder des Vorstandes des SV Grün Weiß Dahl.
3. Die Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt
und bleiben bis zu Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt
4. In den
Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für
seine Beschlüsse dem Vereinstag und dem Vorstand des SV
Grün-Weiß Dahl gegenüber Verantwortlich.
6. Die Sitzungen des
Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte
der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine
Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
7. Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
SV Grün-Weiß Dahl. Er entscheidet über die Verwendung der der
Jugendabteilung zufließenden Mittel.
8. Zur Planung und
Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss
Unterausschüsse bilden, deren
Beschlüsse der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses
bedürfen.
§6
(Wettkampf- und Spielordnung)
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampf- bzw.
Spielordnungen der zuständigen Sportfachverbände. Die
Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden
Bestimmungen ist zu stärken.
§7
(Jugendordnungsänderung)
Änderungen der Jugendordnung können nur von einem
ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem
speziell zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie
bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten. |